Behindertengleichstellungsgesetz

Der Auftrag ist klar definiert: „Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.“

So lautet der § 1 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG). Dieses Gesetz trat zum 1. Jänner 2006 in Kraft. Nach einer zehn Jahre währenden Übergangsfrist gilt es seit 1. Jänner 2016 und betrifft die Verwaltung des Bundes sowie öffentlich zur Verfügung stehende Zugänge und Versorgung an Gütern und Dienstleistungen.

Erfährt eine Person aufgrund einer Behinderung eine weniger günstige Behandlung als eine andere, liegt Diskriminierung vor. Diese ist verboten, wobei auch Belästigung – also ein herabsetzendes Verhalten und Äußern – erfasst ist. Verstöße gegen dieses Gesetz können gerichtlich durchsetzbare Forderungen nach Schadenersatz auslösen. Vor einem Gerichtsverfahren ist beim Sozialministerium ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

Seite auf Twitter teilen Seite auf Facebook teilen Inklusionfololia.de / Marco2811